Grundrechte als Institution
Ein Beitrag zur politischen Soziologie, Schriften zum Öffentlichen Recht 24
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Beschreibung
Institutionen sind zeitlich, sachlich und sozial generalisierte Verhaltenserwartungen und bilden als solche die Struktur sozialer Systeme. Insofern - und nur insofern - sind sie möglicher Gegenstand rechtlicher Positivierung. Zugleich sind sie als Strukturkomponenten der Frage nach ihrer Funktion in der Sozialordnung ausgesetzt, die ihrerseits eine gedankliche Kontrolle des Vorgangs der Rechtspositivierung ermöglicht. Auf diesem Zusammenhang beruht unsere These, daß eine Grundrechtsanalyse mit den Mitteln der strukturell-funktionalen Systemtheorie die Grundrechtsdogmatik befruchten könnte. Aus der Einführung
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Autorenportrait
InhaltsangabeInhaltsübersicht: Einführung - 1. Kapitel: Das politische System in der differenzierten Sozialordnung - 2. Kapitel: Die Legeshierarchie und die Trennung von Staat und Gesellschaft - 3. Kapitel: Naturrechtliche und geisteswissenschaftliche Grundrechtsbegründung - 4. Kapitel: Die Individualisierung der Selbstdarstellung: Würde und Freiheit - 5. Kapitel: Die Zivilisierung der Verhaltenserwartungen: Kommunikationsfreiheit - 6. Kapitel: Die Monetisierung der Bedarfsdeckung: Eigentum und Beruf - 7. Kapitel: Die Demokratisierung der Herrschaft: politisches Wahlrecht - 8. Kapitel: Die Begründung der Staatsentscheidungen: Gleichheit vor dem Gesetz - 9. Kapitel: Theorie der sozialen Differenzierung - 10. Kapitel: Soziologie und Grundrechtsdogmatik - Sachverzeichnis
Leseprobe
Leseprobe 1
Inhalt
Die großen Themen des neueren Rechts- und Staatsdenkens sind soziologisch keineswegs uninteressant. Sie sind nicht nur Dogmen und als solche der Interpretation und der historischen Erklärung zugänglich. Sie haben zumeist einen Realitätssinn oder beziehen sich auf Realitäten in einer Weise, die mehr Aufmerksamkeit verdiente, als sie gegenwärtig findet. [...] Als Thema unserer Untersuchung sei ein Problem des gegenüberliegenden Ufers der dogmatischen Staatsrechtswissenschaft anvisiert: die Institution der Grundrechte. Diese Auswahl erfolgt aus verschiedenen Gründen: Einerseits scheinen die Grundrechte, im Gegensatz etwa zum Organisationsteil der Verfassung, sich besonders schlecht für eine erfahrungswissenschaftliche, nicht-normative Analyse zu eignen. Jedenfalls spielen sie bisher in der Bürokratieforschung keine Rolle. Wir stehen hier vor einem noch unbestrittenen Reservat der Jurisprudenz, dessen soziologische Erschließung, wenn sie gelingt, besondere Aufschlüsse verspricht. Schließlich ist für diese Themenwahl bestimmend, daß es bisher mit rein interpretativen Methoden nicht recht gelungen ist, den Sinnzusammenhang des Grundrechtsteils mit den sonstigen Verfassungsvorschriften in einer einheitlichen These darzustellen. (Aus der Einführung des Verfassers)